Stiftungssatzung

Satzung der Wilhelmina Busch-Woods-Stiftung in Bernried a. Starnberger See (Stand: 26.11.2008)

Präambel

Der Bernrieder Park gehörte vom 11. bis ins 18. Jahrhundert zum Besitz des Bernrieder Klosters der Augustiner-Chorherren. Nach der Säkularisation ging der Park im Jahre 1852 in das Eigentum des Freiherrn von Wendland über. Dieser ließ den nördlichen Parkteil durch den Königlichen Oberhofgärtner Carl und dessen Sohn Carl Joseph von Effner in der Art eines englischen Landschaftsparks umgestalten.

Wilhelmina Busch, 13. und jüngste Tochter des Mitbegründers der weltbekannten Anheuser-Busch-Brauerei in St. Louis (USA), erwarb nach ihrer Heirat mit dem späteren deutschen Generalkonsul Scharrer 1914 neben weiteren Ländereien auch den Bernrieder Park und das Hofgut Bernried-Adelsried.

Wenige Jahre vor ihrem Tod im Jahre 1952 errichtete Wilhelmina Busch-Woods als Gattin des seinerzeitigen amerikanischen Generalkonsuls in München, Sam Woods, eine Stiftung, um den Bernrieder Park „als einzigartiges Naturdenkmal den kommenden Generationen in seiner Eigenart und seiner Schönheit“ (laut Stiftungsurkunde vom 3. Juni 1949) zu erhalten.

Die Grabstätte des Ehepaares Busch-Woods liegt im Gelände ihres ehemaligen Besitzes, nunmehr der Klinik Höhenried.

Nach dem Willen der Stifterin soll der nach Zuerwerbungen ca. 780.000 qm große Stiftungspark, südöstlich im Gebiet der Gemeinde Bernried zwischen dem Starnberger See und dem (ehemals königlichen) Reitweg im Westen gelegen, der Allgemeinheit zur Benutzung zugänglich sein und der Erholung und Entspannung seiner Besucher dienen. Gleichzeitig verfügte die Stifterin, die Stammzucht des Grau-braunen Höhenviehs, das heute als Deutsches Braunvieh geführt wird, der bayerischen Tierzucht zu erhalten. Die Stifterin räumte dem Hofgut Bernried-Adelsried dabei ein Grasnutzungsrecht im Park ein.

Seit Errichtung der Stiftung haben sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen gewandelt. Stifterinnenwille und Stiftungszweck sind deshalb zeitgemäß zu verwirklichen. Die Ausübung der Nutzungsrechte muss mit dem Zweck der Stiftung, nämlich dem Erhalt des Bestandes und der Schönheit des Bernrieder Parks, im Einklang stehen. Diese Zielsetzung lässt sich umso eher erreichen, als durch eine vom Kuratoriumsvorsitzenden angeregte hochherzige Zustiftung der im Jahre 1990 verstorbenen Münchnerin Viktoria Maria Neumüller eine bessere finanzielle Absicherung der Stiftung erreicht werden konnte.

Der Park steht seit 1959 unter Landschaftsschutz und ist seit Juni 1992 in die Denkmalliste aufgenommen. Das mit Förderung des Freistaates Bayern entwickelte „Parkpflegekonzept“ aus dem Jahre 1991, das eine Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung des Bernrieder Parks anstrebt, soll Leitbild für die künftigen Parkpflegemaßnahmen und Nutzungen sein. 

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz

1Die Stiftung führt den Namen „Wilhelmina Busch-Woods-Stiftung“. 2Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bernried.

§ 2 Stiftungszweck(1) 1

Zweck der Stiftung ist es, den Bernrieder Park als einmalige Natur- und Kulturschöpfung für alle Zeiten in seinem Bestand und seiner Schönheit zu erhalten. 2Der Park soll der Allgemeinheit zugänglich sein und den Schaffenden aller Berufsklassen, Müttern und Kindern, alten Leuten sowie Natur- und Tierfreunden zur Erholung und Entspannung, aber auch Künstlern, Malern und Studierenden etc. zur Anregung und Inspiration dienen. 3Er soll allen Besuchern Freude und Ausspannung verschaffen.4Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) 1Der Park darf niemals parzelliert, bebaut oder besiedelt noch in seinem Besitzstand geschmälert werden. 2Er darf niemals öffentlichen Badezwecken zugeführt noch für Zeltlager verwendet werden. 3Wege und Ruhebänke sind immer zu unterhalten.

(3) Der Park soll mit Hilfe des Natur- und Denkmalschutzrechts unter besonderen Schutz gestellt werden.

(4) § 8 Abs. 1 bleibt unberührt.

(5) Die Stifterin hat der Stiftung als besonderen Wunsch nahegelegt, sie möge mit allen Mitteln sich bemühen, dass der angrenzende Park, welcher früher zum alten Schloss Bernried gehörte, der Stiftung zugeführt wird, da erst dann der Park eine organische Einheit bildet.

(6) Die Stiftung erhält und pflegt die Grabstätte der Stifterin und ihres Ehemanns im Gelände der Landesversicherungsanstalt Oberbayern, Höhenried (Fl.-Nr. 868 der Gemarkung Bernried

§ 3 Einschränkungen1
Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

§ 4 Grundstockvermögen 1
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und  ungeschmälert zu erhalten. 

2Es ist in der Anlage aufgeführt, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist. 

 § 5 Stiftungsmitte

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 6 Kuratorium

(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium als Stiftungsvorstand.

(2) 1Das Kuratorium besteht aus drei Mitgliedern. 2Sie sollen entsprechend dem Stiftungszweck (§ 2) nach Möglichkeit Fachkenntnisse auf den Gebieten des Landschafts-, Natur- und Denkmalschutzes sowie der Landwirtschaft haben. 3Ein Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.

(3) Die Bayerischen Staatsministerien für Landesentwicklung und Umweltfragen und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ernennen einvernehmlich je ein Mitglied.

(4) 1Das dritte Mitglied des Kuratoriums wird vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunstim Einvernehmen mit den beiden anderen Mitgliedern des Kuratoriums ernannt und wiederbestellt. 2Die von den Ministerien benannten Mitglieder sind nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Amtszeiten derMitglieder des Kuratoriums betragenjeweils fünf Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. 2Wer zur Bestellung eines Mitgliedes berechtigt ist, kann dasselbe – auch während der Amtszeit – abberufen. 3Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

(6) 1Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. 2Der Vorsitzende des Kuratoriums vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(7) 1Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. 2Anfallende Auslagen werden ersetzt. 3Für den Sach- und Zeitaufwand seiner Mitglieder kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen, sofern die finanzielle Situation der Stiftung dies erlaubt. 

§ 7 Geschäftsgang des Kuratoriums 

(1) 1Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Einhaltung der Tagesordnung und einer Frist von einer Woche einberufen. 2Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt.

(2) 1Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 2Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn die betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.

(3) 1Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 9 vorliegt, mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Kuratoriums dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, wobei vorher die erreichbaren Kuratoriumsmitglieder angehört werden sollen. 4Hiervon hat er dem Kuratorium spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

(4) 1Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 9.

(5) 1Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. 2Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.

§ 8 Weitere Bestimmungen der Stifterin

(1) 1Es war weiter Wille und Bestimmung der Stifterin, dass im Rahmen der Stiftung die auf dem Gut Bernried-Adelsried betriebene staatlich anerkannte Stammzucht von Grau-braunem Höhenvieh im Interesse der bayerischen Landestierzucht erhalten bleibt. 2Demgegenüber hat sie sich gegenüber der Stiftung mit letztwilliger Verfügung vom 27.02.1950 (not. Urkunde Nr. 1819 von Notar Dr. Bader) verpflichtet, diese Stammzucht aufrechtzuerhalten und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum des Gutes Bernried-Adelsried die gleiche Bindung aufzuerlegen.

(2) 1Alle privaten Rechte und Berechtigungen, die bisher dem Eigentümer des Guts Bernried-Adelsried – sei es auf Rechtsgrundlage oder bisheriger ständiger Übung zur Zeit der Errichtung der Stiftung – zustehen, müssen dem Gut im Rahmen des Stiftungszwecks nach § 2 Abs. 1 erhalten bleiben, insbesondere die dauernde Grasnutzung, die Wege-, Geh-, Fahrt-, Wasser- und Jagdnutzungsrechte. 2Diese Rechte müssen auf Wunsch des Berechtigten dinglich sichergestellt werden.

(3) 1Der Nutzungsberechtigte hat die Nutzungen ortsüblich zu vergüten und sie auf den genutzten Flächen auf seine Kosten ordnungsgemäß auszuüben. 2Er ist bis zur Höhe des Wertes der ihm zustehenden Nutzungen aus dem Stiftungsgelände verpflichtet, zur Unterhaltung des Entwässerungs- und Wegenetzes des Parks angemessen beizutragen. 3Die Unterhaltung des Entwässerungsnetzes ist in naturverträglicher Weise vorzunehmen.

(4) 1Bei Quellfassungen, die sich im Eigentum der Stiftung befinden, sind den Nutzungsberechtigten (Gemeinde und Hofgut Bernried-Adelsried) die ungehinderte Nutzung sowie alle notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zu gestatten. 2Dabei und bei Quellfassungen, die nicht im Eigentum der Stiftung stehen, dürfen die Grundstücke nicht in einer dem Parkcharakter zuwiderlaufenden Weise verändert werden.

(5) 1Die Forstnutzung darf nicht nach rein forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgeübt werden, sondern nur dergestalt, dass der bisherige Parkcharakter aufrechterhalten bleibt und die alten Bäume geschützt werden. 2Der Park ist mit Forstnutzungsrechten nicht belastet. 3Die Forstnutzung steht der Stiftung zu.

§ 9 Satzungsänderungen, Umwandlungen und Aufhebung der Stiftung 1Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. 2Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. 3Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten, die die Genehmigung oder Entscheidung der Genehmigungsbehörde einholt.

§ 10 Vermögensanfall 

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an den Freistaat Bayern, der es im Sinne der Stiftung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

1Diese Satzung tritt mit Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 11.02.1981 außer Kraft

München, 05.08.1993      

Kuratoriumsvorsitzender: Dr. R. Hundhammer

Weitere Kuratoriumsmitglieder: Dr. Hans Moser und Horst Simons                  

Genehmigt vom Bayer. Staatsministerium des Innern
mit IMS vom 30.12.1993 Nr. I A 6-1222-1-B-5/90

§ 6 der Satzung geändert mit Beschluss des Kuratoriums vom 26.11.2008, genehmigt mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 08.01.2009 Nr. 12.1-1222.1 WM 02

Teile diesen Beitrag!